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Schlichten statt Richten

Schiedsamt


Für unsere Stadt nehmen folgende, vom Rat gewählte Personen, die Aufgaben des Schiedsamtes wahr:

Schiedsmann
Theodor Schering
Ellewick 75
Tel.-Nr.: 398825

stellvertretender Schiedsmann Theodor Schering

stellvertretender Schiedsmann
Theodor Hildring
Lünten Möllenweg 47
Tel.-Nr.: 02567/1363


 

 

 

Die Idee, Streitigkeiten durch Schlichtung beizulegen, ohne sogleich einen Richter zu bemühen, ist modern und hat dennoch Tradition. Die Institution der vorgerichtlichen Streitschlichtung durch Schiedsmänner und Schiedsfrauen wird am 13. Oktober 2002 bereits 175 Jahre alt. Da die Schiedsmänner seinerzeit in der Schlichtung sehr erfolgreich waren, hat sich das System der vorgerichtlichen Streitschlichtung durch Schiedsmänner und in neuerer Zeit auch durch Schiedsfrauen bis auf den heutigen Tag erhalten. Das Streitschlichtungsverfahren wird in Strafsachen und in Zivilsachen vor den Schiedsämtern - von Schiedsfrauen und Schiedsmännern - durchgeführt.

Der Rat der Gemeinde wählt die Schiedsperson und auch die stellvertretende Schiedsperson für eine Amtszeit von 5 Jahren. Eine Wiederwahl und damit mehrere Amtsperioden sind möglich.

Gewählt werden können Personen ab dem 30. Lebensjahr bis zum noch nicht erreichten 71. Lebensjahr. Darüber hinaus muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein und es dürfen keine Umstände in der Person vorliegen, die sie zur Führung dieses Amtes ungeeignet machen.

Das Amt der Schiedsmänner und Schiedsfrauen ist im übrigen ein Ehrenamt, das heißt, die Schiedspersonen stellen ihre Freizeit praktisch unentgeltlich zur Verfügung, so dass das Schlichtungsverfahren für die Bürgerinnen und den Bürger vor dem Schiedsamt äußerst kostengünstig gestaltet ist.

Die Schiedsmänner und Schiedsfrauen führen Schlichtungsverfahren in Straf- und Zivilsachen durch.

Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder von ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben die Parteien ohne genügende Entschuldigung aus, kann die Schiedsperson in strafrechtlichen Verfahren (Privatklagesachen) ein Ordnungsgeld verhängen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit, sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich Zeit und hört ihnen genau zu, sie versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: kurze Verfahrenszeiten.

In Höhe der voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten wird von der Schiedsperson ein Vorschuss erhoben. Ist die antragstellende Partei z.B Arbeitslosenhilfeempfänger/in oder Sozialhilfeempfänger/in, so kann auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) ganz oder teilweise verzichtet werden. Damit ist sichergestellt, dass auch nicht ausreichend finanzkräftige Antragsteller keine Nachteile erleiden.

Das Schlichtungsverfahren ist äußerst kostengünstig: die Verfahrensgebühr beträgt im Schnitt 11 Euro, bei Abschluss eines Vergleichs 21 Euro. Dazu kommen die Auslagen (z.B. Portokosten).

In bestimmten Streitfällen müssen Sie, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, zum Schiedsamt: In den so genannten Privatklagesachen. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist sie den Bürger, welcher Strafanzeige - z.B. wegen einer "dummen Gans" oder einer ausgerutschten Hand - erhoben hat, auf den Privatklageweg. Das heißt, die betroffene Person muss sich selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will. Dies kann sie aber nur, wenn sie versucht hat, sich mit der anderen beteiligten Person außergerichtlich zu versöhnen. Die Stelle, von der diese notwendig durchführende Schlichtungsverhandlung stattfindet, ist das Schiedsamt.

Solche Privatklagendelikte sind:

Hausfriedensbruch,

Beleidigung,

Verletzung des Briefgeheimnisses,

leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung,

Bedrohung,

Sachbeschädigung.

Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben. Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Verfahren den Streit einvernehmlich beizulegen.

Darüber hinaus stehen die Schiedsämter auch für andere als die vorgenannten bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung, in denen ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist.
Deshalb versuchen Sie es auch in diesen Fällen mit dem Schiedsamt, ehe Sie an eine förmliche Austragung des Streites mit Rechtsanwalt und Gericht denken!

Herr Schering und Herr Klötgen 

Bis zum 01.01.2010 waren Herr Klötgen und Herr Schering die Schiedsmänner der Stadt Vreden



Der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen informiert und www.schiedsamt.de im Internet über die Aufgaben der gemeindlichen Schiedsstellen.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine Broschüre mit Informationen zum Schiedsamt herausgegeben.
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